Das Antikorruptionsgesetz ist seit dem 04.06.2016 in Kraft getreten.

Hoffentlich haben sie das bei sämtlichen Geschenken, Fortbildungsveranstaltungen etc. berücksichtigt?

 

Wenn nicht, lesen Sie dringend weiter!

Neue Straftatbestände sind nun auch Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Überprüfen Sie deshalb als Zahnarzt Ihre bisherigen Verhaltensweisen in diesen Bereichen.

Im Jahr 2012 wurde geurteilt, dass Vertragsärzte und Vertragszahnärzte weder Amtsträger noch Bevollmächtigte der gesetzlichen Krankenversicherungen seien. Am 04.06.2016 ist nun das Gesetz zur „Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, in Kraft getreten. Die damit vorgenommene Änderung des Strafgesetzbuchs hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auch für den Dentalbereich.

Für Zahnärzte sind vor allem die schon oben erwähnten Tatbestände  – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen – aufgenommen worden. Dies sind in § 299a und § 299b StGB nachzulesen. Problematisch ist jedoch die fehlende Rechtssicherheit auf die fehlende Konkretisierung von zulässigen Kooperationen.

§ 299a Abs. 1 StGB („Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“)

Der neu eingefügte § 299a Abs. 1 StGB („Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“) stellt für Zahnärzte das Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils dafür, dass bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung durch den Arzt beziehungsweise seine Helfer oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein anderer bevorzugt wird, unter Strafe.

Neben dem Begriff Zuwendung ist zusätzlich der Begriff „Zuführung“ aufgenommen worden. Somit sind neben der Überweisung künftig alle Arten von Verweisungen und Empfehlungen gemeint. Also auch mündliche und unverbindliche Erklärungen, die Weiterleitung von Patienten innerhalb ein und derselben Gemeinschaftspraxis oder bei anderen zulässigen Kooperationen. Sie sollten daher entsprechende Empfehlungen immer auf sachliche Gründe stützen und dies dokumentieren.

Bereits mit dem „Fordern“ oder „Sich-versprechen-Lassen“ ist der Tatbestand erfüllt. Auch immaterielle Gegenleistungen, neben den schon bekannten geldwerten Vorteilen,  wie etwa die Verleihung von Titeln und Ehrenämtern oder Einladungen zu Kongressen, Kostenübernahme von Fortbildungen können bereits tatbestandlich sein. Das gilt sogar dann, wenn nicht Sie Vorteilsempfänger sind, sondern Dritte (zum Beispiel Ihre Frau/Mann oder Personal. Weiterhin sind Beteiligungen des Zahnarztes oder der Zahnärztin an Unternehmen im Gesundheitswesen kritisch, vor allem die Beteiligung von Zahnärzten an gewerblichen Dentallaboren.

Für all diese Fälle ist mit einer Strafandrohung der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer erheblichen Geldstrafe zu rechnen.

Zahnärzte sollten aus diesem Grund – sofern nicht bereits geschehen – umgehend ihre Kooperationen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen oder etwaige Unternehmensbeteiligungen auf den Prüfstand stellen beziehungsweise überprüfen lassen. Ziehen Sie den Rat eines Anwaltes hinzu. Falls Sie  keinen geeigneten kennen, sprechen Sie uns an, wir können Ihnen bundesweit entsprechende Spezialisten empfehlen.